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Statuten zur Vergabe der Ehrenmedaille

Die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) vergibt in regelmäßigen Abständen die "Dag-Hammarskjöld-Ehrenmedaille".

Die Medaille wurde das erste Mal anlässlich des fünfundzwanzigjährigen Bestehens der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen im Jahre 1977 vergeben.

Die folgenden Statuten regeln Einzelheiten des Vergabemodus:

§ 1 Zweck der Ehrung
§ 2 Form der Ehrung
§ 3 Wahl des Preisträgers
3.1. Kuratorium
3.2. Vorschlagsrecht
3.2. Entscheidungsmodus

§ 1 Zweck der Ehrung
Mit der Dag-Hammarskjöld-Ehrenmedaille sollen Persönlichkeiten und Personengruppen geehrt werden, die sich im kulturellen, wissenschaftlichen, journalistischen und politischen Bereich hervorragende Verdienste um die Förderung der Lösung der Weltprobleme durch das System der Vereinten Nationen erworben haben. Dabei können innovative Ideen und persönliches Engagement in Einzelfragen ebenso ausgezeichnet werden wie die Lebensleistung eines Kandidaten oder einer Kandidatin. Auch das zivilgesellschaftliche Engagement der jüngeren Generation soll berücksichtigt werden.
Besonderes Gewicht soll solchen Verdiensten gegeben werden, die sich aus Bemühungen um dem Abbau des Nord-Süd-Gegensatzes ergeben; insbesondere sollen Initiativen berücksichtigt werden, die diese Problematik den Regierungen und der Öffentlichkeit der industrialisierten Länder bewusst machen.

§ 2 Form der Ehrung
Die Ehrung besteht in der feierlichen Übergabe der Dag-Hammarskjöld-Ehrenmedaille. Anlässlich der Übergabe wird eine Laudatio auf den/die Preisträger/in (nen) vorgetragen.
Die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen bemüht sich, die Festveranstaltung selbst sowie die Vorträge und Reden in angemessener Form einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 3 Wahl des Preisträgers

3.1. Kuratorium
Die Wahl des/der Preisträger/s/in (nen) obliegt einem für diesen Zweck mindestens sechs Monate vor der Ehrung vom Bundesvorstand zu berufendem Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Persönlichkeiten. Die Mitgliedschaft im Kuratorium steht auch Persönlichkeiten ohne deutsche Staatsangehörigkeit offen. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen unabhängig. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand der DGVN.

Die Verantwortung für die organisatorische Durchführung der Ehrung obliegt dem Bundesvorstand der DGVN bzw. dem von ihm beauftragten Generalsekretariat.

3.2. Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht gegenüber dem Kuratorium haben das Präsidium, einzelne Präsidiumsmitglieder, der Bundesvorstand, die Landesverbände sowie Einzelmitglieder der DGVN. Der Vorschlag eines Kandidaten/ einer Kandidatin erfolgt in schriftlicher Form mit einer Begründung. Vorschläge sind rechtzeitig zu einem jeweils vom Kuratorium festzusetzenden Termin an das Generalsekretariat der DGVN zu senden, von dem aus jedes Kuratoriumsmitglied den schriftlichen Vorschlag für jeden Kandidaten - bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Bundesvorstands - zugesandt erhält.

3.3. Entscheidungsmodus
Das Kuratorium wählt aus den ihm vorliegenden Vorschlägen mit einfacher Mehrheit die zu ehrende Person oder Personengruppe. Es können bis zu zwei Preisträger ausgewählt werden. Schriftliche Stimmenübertragung ist möglich.
 

Berlin, den 7. September 2004