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Entgrenzte Kriege im zweiten Drohnenzeitalter

Drohnen haben in den letzten Jahren eine immer größere Normalität im zivilen und militärischen Einsatz bekommen. Mit ihrer weltweiten Verbreitung steigen zeitgleich die Kontroversen um die Konsequenzen ihrer Nutzung, insbesondere wenn es um Krieg und Frieden geht.

Frontalansicht von Kampfdrohne beim Abheben.
Bewaffnete US-Drohne "Reaper".

(Foto: Defence Imagery/flickr/CC BY-NC 2.0/"Reaper Remotely Piloted Air System")

Als im letzten Jahr die Diskussion um eine Bewaffnung der Bundeswehr mit Drohnen (unmaned aerical vecicles: UAVs) erneut hochkochte, zeigte sich an den oft polemischen Äußerungen in und außerhalb des Bundestages, wie aufgeladen das Thema ist. Für die einen sind bewaffnete Drohnen das unverzichtbare militärische Gerät für asymmetrische „neue Kriege“, kostengünstiger und vermeintliche präziser als andere moderne Waffensysteme. Für die anderen kristallisiert sich in bewaffneten Drohnen eine besorgniserregende Entwicklung hin zu größerer Willkür, Abstrahierung und Entgrenzung von Gewalt und deren Folgen.

Mit den völkerrechtlichen, ethischen und sicherheitspolitischen Dimensionen von Kampfdrohnen beschäftigt sich die UN seit zwei Jahrzehnten. Zahlreiche Berichte (2010, 2013, 2020) der UN-Sonderberichterstatter für extralegale und willkürliche Hinrichtungen, des UN-Büros für Abrüstungsfragen (UNODA) oder des UN-Instituts für Abrüstungsforschung (UNIDIR) drücken wachsende Besorgnis aus. Zwar gehen sie grundsätzlich davon aus, dass das bestehende humanitäre Völkerrecht (HVR oder „Kriegsvölkerrecht“) sowie die allgemeinen Prinzipien zum Schutz der Menschenrechte einen ausreichend strengen Rahmen für den Einsatz von Kampfdrohnen geben würden. Zugleich mahnen und kritisieren sie die intransparente Informationspolitik der Staaten bezüglich Drohnenangriffen sowie der Umgehung und Aufweichung völkerrechtlicher Prinzipien. Drohnen verfügten über Eigenschaften, die sie im Vergleich zu anderen Technologien besonders anfällig für staatlichen Missbrauch machten. Unter andere würde die Senkung des Risikos für eigene Truppen politische Entscheidungsträger und Kommandeure in Versuchung bringen die völkerrechtlichen Schranken immer weiter auszulegen.

Eintritt ins zweite Drohnenzeitalter

Den vergleichsweise schärfsten Ton fand der Bericht von Agnés Callamard aus dem Jahr 2020. Den tödlichen Drohnenschlag gegen den iranischen General Souleimani im Irak durch die Trump-Administration sieht sie als gefährlichen Präzedenzfall und wirft nationalen sowie internationalen Institutionen Versagen in ihrem Auftrag vor, Demokratie, Frieden und Sicherheit weltweit zu schützen. Die Welt sei in ein „zweites Drohnenzeitalter“ eingetreten, schreibt Callamard.

Die Liste der Staaten mit bewaffneten Drohnen wächst stetig. „Targeted Killings“ (gezielte Tötungen) werden neben den USA, Israel und dem Vereinigten Königreich neuerdings auch von Nigeria, Ägypten, der Türkei, dem Irak und Pakistan durchgeführt. Die türkische und aserbaidschanische Armee setzten zuletzt Kampfdrohnen gegen Armenien in Berg-Karabach ein, Frankreich in Mali oder die Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen. Auch nicht-staatliche Akteure haben bewaffnete Drohnen genutzt unter ihnen die jemenitische Bürgerkriegspartei der Huthis, ISIS oder die libysche „Nationale Armee“ von General Haftar. Das zweite Drohnenzeitalter offenbart sich in Schätzungen, dass innerhalb der nächsten zehn Jahre 40 Prozent aller Drohnen bewaffnet sein werden, schneller, kleiner und tödlicher als bisherige Modelle.

Bewaffnete Drohnen im Völkerrecht

Die Zulässigkeit des Einsatzes von Kampfdrohnen wird, wie für jede Waffe, an den zentralen Maßstäben des humanitären Völkerrechts der Genfer Konventionen gemessen: Dem Recht zum Krieg und dem Recht im Krieg. Nur in einem engen Rahmen legitimiert das Völkerrecht militärische Gewalt, wobei die Auslegung meist umstritten ist. Der bedingungslose Schutz der Menschenrechte als generelles Prinzip des Völkerrecht wird im bewaffneten Konflikt durch das HVR eingeschränkt, indem Kombattanten zu legitimen militärischen Zielen und zivile Todesopfer im Rahmen „militärischer Notwendigkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ gebilligt werden. Aus dieser Sicht besteht formell kein Unterschied zwischen dem Einsatz eines Kampfjets oder bewaffnete Drohnen. Befürworter von Kampfdrohnen, wie das deutsche Verteidigungsministerium, machen dies zum Ausgangspunkt ihrer Argumentation für eine Anschaffung von Kampfdrohnen: Entgegen dem schlechten Ruf, den Drohnen wegen ihrer Assoziation mit dem globalen „Krieg gegen den Terror“ hätten, wären Drohnen durch ihre Präzision sogar geeignet, eigene Truppen und die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten besser zu schützen.

Entgrenzung von Kriegen und Verwischung völkerrechtlicher Prinzipien

Gezielte Tötungen wurden im Jahr 2000 zunächst von der israelischen Regierung eingeräumt und seit 2001 von allen von US-Regierungen systematisch ausgeweitet, unter anderem in Jemen, Pakistan, Somalia, Irak oder Afghanistan. Die USA beziehen sich hier entweder auf die Zustimmung der Länder, auf deren Territorien sie Drohnen einsetzen, oder auf ein präventives „robustes“ Selbstverteidigungsrecht, welches auch außerhalb anerkannter bewaffneter Konflikte zum Drohneneinsatz gegen immanente Gefahren legitimieren würde. Oft sind die potentiellen Ziele nicht zuvor bekannt, sondern werden in sogenannten „signature strikes“ anhand bestimmter Muster (von Telefondaten, Fahrtwege, Kontakte, äußeren Merkmalen) identifiziert. Drohnen sind im Vergleich zu Truppenverbänden oder Kampfjets relativ unauffällig, was ihre einfachere Nutzung in „niedrigschwelligen“ Konflikten erlaubt. All das führt zu einer ungekannten Ausweitung der Grenzen von Kriegen und einer Verwischung des anwendbaren Rechtsrahmen.

Jonathan Horowitz vom Internationalen Kommittee des Roten Kreuzes sowie alle genannten UN-Sonderberichterstatter zweifeln daran, dass gezielte Tötungen mit dem Völkerrecht vereinbar sind. UNIDIR befürchtet, dass sich aus der Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht gegen nicht-staatliche Akteure eine Praxis präventiver Tötung oder Menschenjagd etablieren könnte. Selbst in Fällen, in denen eindeutig das Kriegsvölkerrecht zum Tragen kommt, ließe sich eine problematische Ausweitung der vermeintlich legitimen Ziele beobachten. Dazu kam, dass Staaten weder den detaillierten Rechtsrahmen darlegten, auf dem ihre Drohneneinsätze gründen, noch die Maßnahmen, die eine Einhaltung von rechtlichen Standards sicherstellen und deren Missachtung konsequent geahndet werden. Bestätigt wurde dies auch von Ben Emmerson, UN-Sonderberichterstatter über Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus. Seine Untersuchungen in Afghanistan, Somalia, Jemen, Gaza und Pakistan legen nahe, dass die staatliche Aufklärung über zivile Opfer vernachlässigt wurde und Drohnenangriffe weit weniger präzise sind als behauptet.

Grundlegende Infragestellung des Völkerrechts

So herrscht in UN-Berichten große Einigkeit, dass der Einsatz von Kampfdrohnen das Verbot willkürlicher Tötungen unterminiert und die rechtlichen Schranken für den legitimen Einsatz von Gewalt in einem Maße ausweitet, die das Völkerrecht grundlegend in Frage stellen. Für Callamard,aktuelle UN-Sonderberichterstatterin für extralegale Hinrichtungen, offenbart sich nach ihrer Untersuchung eine tragische Missachtung der wesentlichen humanitären Prinzipien. Die Folgen von gezielten Tötungen durch bewaffnete Drohnen sind von Staaten und Institutionen, eingeschlossen der höchsten UN-Organe vernachlässigt worden: „Der Krieg ist als legitimer und notwendiger Begleiter des ‚Friedens‘ normalisiert worden, nicht als sein Gegenteil, gegen das wir uns mit aller Kraft wehren müssen.“

Wasil Schauseil


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