Frieden – Ein neues Menschenrecht?
Die Erklärung über das Recht auf Frieden (A/RES/71/189) wurde am 19. Dezember 2016 durch die Generalversammlung zur Abstimmung gestellt und fand mit 131 Pro- und 34 Contra-Stimmen sowie 19 Enthaltungen Eingang in den Kanon der Erklärungen der Vereinten Nationen zu Menschenrechten. Zuvor hatte bereits im Juli 2016 der Menschenrechtsrat die Erklärung verabschiedet (A/HRC/32/28). In einer ausführlichen Präambel bezieht sich die Erklärung vor allem auf bereits bestehenden völkerrechtliche Verpflichtungen sowie die Charta der Vereinten Nationen. Dabei unterstreicht sie auch unter Bezugnahme auf die Nachhaltigkeitsziele (SDGs) eine Reihe von Faktoren, die für die Schaffung und Erhaltung des Friedens elementar sind: die dringende Notwendigkeit bei der Bekämpfung von Terrorismus die Menschenrechte zu wahren, die Interdependenz von menschlicher Entwicklung, Sicherheit, Menschenrechten und Frieden sowie die Bedeutung der Armutsbekämpfung und die entscheidende Rolle von Frauen in diesem Prozess. Der Einsatz gegen Rassismus, Diskriminierung, Xenophobie und Intoleranz geht dabei einher mit der Förderung von Toleranz und kultureller Diversität durch Bildung und dem Schutz von Minderheiten, dem friedliche Dialog sowie der internationalen Kooperation der Mitgliedsstaaten in Streitfragen.
Explizit betonen die Vereinten Nationen in ihrer Erklärung auch, dass Staaten von der Androhung oder Ausübung von Gewalt gegen die territoriale Integrität und Unabhängigkeit von Mitgliedsstaaten Abstand nehmen sollten soweit es nicht anders in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben ist und das Recht der Völker, frei von Besatzung oder anderer Form ausländischer Herrschaft zu leben.
Nach diesen Ausführungen heißt es dann in Artikel 1 der Erklärung: „Jeder Mensch hat das Recht Frieden zu genießen, so dass alle Menschenrechte gefördert und geschützt werden und Entwicklung vollständig realisiert wird“. Staaten sollen Gleichheit und Nicht-Diskriminierung, Gerechtigkeit und Recht respektieren, umsetzen und fördern um durch Freiheit von Angst und Mängeln Frieden innerhalb der Gesellschaften und zwischen den Völkern zu erlangen (Artikel 2). Zu diesem Zweck sollen Staaten, die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen und die Zivilgesellschaft entsprechende nachhaltige Maßnahmen ergreifen (Artikel 3), insbesondere die UNESCO. Die Erziehung, Bildung und Forschung zu Frieden steht ebenso als übergeordnetes Ziel (Artikel 5).
Zur Genese des Rechts
Das Recht auf Frieden kann bereits aus der Präambel und dem Artikel 3 sowie 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) abgeleitet werden. Eine explizite Erwähnung findet es jedoch erstmalig 1984 in der Resolution 38/11 der Generalversammlung. In dieser „Erklärung über das Recht der Völker auf Frieden“, entstanden in Anbetracht der Bedrohung einer weltweiten nuklearen Zerstörung, wird von einem „heiligen Recht auf Frieden“ gesprochen und „dass es grundlegende Pflicht eines jeden Staates ist, das Recht der Völker auf Frieden zu schützen und seine Verwirklichung zu fördern“.
Anschließend tauchte das Recht auf Frieden prominent erst wieder auf der Agenda der Vereinten Nationen auf, als sich der Menschenrechtsrat Ende 2008 explizit mit der Thematik zu beschäftigen begann. Dies ist auch dem Einsatz einer unermüdlichen Zivilgesellschaft zuzuschreiben. Insbesondere die Spanische Gesellschaft für ein Menschenrecht auf Frieden (AEDIDH) setzte hier im Verbund mit anderen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Maßstäbe. Im Rahmen mehrerer Konferenzen und Veranstaltungen entstand 2010 so die Erklärung über das Recht auf Frieden von Santiago. Die Erklärung geht weit über die der Vereinten Nationen von 1984 hinaus und rückt in ihren 15 Artikeln vor allem das Recht auf Bildung und Erziehung zu Frieden und Menschenrechten in den Mittelpunkt. Zusätzlich erklären die Verfasser ein Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt, menschliche Entwicklung und Abrüstung. Darüber hinaus wird unter anderem ein Recht auf zivilen Ungehorsam, Widerstand und Kriegsdienstverweigerung artikuliert. Zur Umsetzung und Achtung dieser Rechte werden vor allem die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und der Staatenverbund als gesamtes verpflichtet. Abschließend fordert die Erklärung eine Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Recht auf Frieden durch die Vereinten Nationen.
Zum Zeitpunkt der Erklärung von Santiago, welche ebenfalls dem Menschenrechtsrat vorgelegt wurde, hatte dieser bereits einen Workshop eingerichtet, der sich mit dem Recht auf Frieden befasst hatte (RES 8/9). Auf Basis der Ergebnisse beauftragte der Menschenrechtsrat (RES 14/3) seinen Beratenden Ausschuss mit dem Entwurf einer Erklärung zum Recht auf Frieden. Zu den treibenden Kräften in diesem gesamten Prozess zählten von Beginn an Mitgliedsstaaten wie Kuba, Nordkorea, Weißrussland, Vietnam sowie Syrien. Nach einem ersten Bericht des Ausschusses zum Arbeitsstand 2011 folgte der erste Entwurf einer Erklärung im Frühjahr 2012 (RES 20/31), der aus einer Kooperation des Ausschusses mit den Mitgliedsstaaten, der Zivilgesellschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen entstanden ist. Diesen nahm der Menschenrechtsrat zur Kenntnis und richtete eine Arbeitsgruppe zum Recht auf Frieden ein, die sich mit der weiteren Ausarbeitung der Erklärung beschäftigen sollte. Zu diesem Zeitpunkt ähnelte der Entwurf noch sehr der Erklärung von Santiago und enthielt weitaus mehr Verbindlichkeiten als die im Dezember 2016 beschlossene Endfassung. Der Entwurf sah auch die Möglichkeit vor, Sondermechanismen zur Umsetzung der Erklärung durch den Menschenrechtsrat zuzulassen. Doch schon nach der Sitzung der Arbeitsgruppe 2014 (Bericht) und einer darauffolgenden Intervention des Menschenrechtsrats war abzusehen, dass nicht viel vom Entwurf des Beratenden Ausschusses und der Erklärung von Santiago übrig bleiben würde.
Zweifel am Recht auf Frieden
Zweifel und Kritik an der jetzt verabschiedeten Erklärung erwachsen vor allem dann, wenn man diese mit den ersten Entwürfen vergleicht. Vieles von dem was in einzelnen Artikeln detailliert verankert werden sollte, ist nun nur noch sehr vage und unverbindlich in der Präambel der Erklärung festgehalten und Sondermechanismen zur Begleitung der Umsetzung fehlen gänzlich. Hinzu kommen grundlegende Zweifel an der Notwendigkeit eines Menschenrechts auf Frieden. Kritiker betonen, dass vieles von dem was formuliert werden sollte genau so bereits in anderen Übereinkommen festgehalten wurde und der UN-Charta entnommen werden kann. Im Entstehungsprozess der Erklärung, wie auch im endgültigen Abstimmungsergebnis, zeichnet sich außerdem klar ab, dass eine Uneinigkeit innerhalb der Vereinten Nationen über das Recht auf Frieden herrscht. Die Staaten des Westens stimmten ausnahmslos gegen die Erklärung oder enthielten sich, während auch Staaten, die bisher vermehrt wegen Menschenrechtsverletzungen im Fokus der Vereinten Nationen standen, dafür stimmten. Die Motivation für ein Recht auf Frieden zu votieren mag auch damit begründet sein, das Frieden in diesem Sinne eben auch Nichteinmischung bedeuten kann.
Positiv lässt sich hervorheben, dass der Entwicklungsprozess des Rechts auf Frieden die Rolle der Zivilgesellschaft im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen gestärkt hat und ihre Bedeutung aber auch Möglichkeiten unterstreicht. Insgesamt ist es den Vereinten Nationen außerdem auch gelungen, eine Erklärung zu verabschieden, die erstmalig seit 1984 das Recht auf Frieden betont hat. Es mag nicht die stärkste Erklärung der Generalversammlung sein aber sie liefert eine Grundlage für weitere Verhandlungen in den kommenden Jahren.
Prokop Bowtromiuk