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Koalitionsvertrag 2018: Kinderrechte im Grundgesetz

Mehr als 25 Jahre nachdem die UN- Kinderrechtskonvention von Deutschland unterzeichnet wurde, sollen Kinderrechte nun im Grundgesetz verankert werden. Dies sieht der Entwurf des Koalitionsvertrags 2018 vor.

Viele Kinder stehen dicht beieinander und lachen und winken in die Kamera
Das Recht auf Beteiligung gehört zu den Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention. Die Teilhabe von Kindern sollte jedoch nicht nur selektiv und projektbezogen erfolgen. Sie muss auch im Alltag sichtbar werden. (UN Photo/Manuel Elias)

Für diejenigen, die sich seit Jahrzehnten für die vollständige Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland einsetzen, ist die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz ein längst fälliger Schritt zur Stärkung der Rechtsposition von Kindern. Die jüngst wieder entbrannte Debatte darüber zeigt allerdings, dass ein breiteres gesellschaftliches Bewusstsein für die Bedeutung der Förderung von Kinderrechten in Deutschland geschaffen werden muss.

Wesentliche Bestandteile des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-KRK) sind Förder-, Schutz- und Beteiligungsrechte eigens für Kinder. Art. 3 Abs. 1 besagt, dass das Wohl des Kindes bei entsprechenden Entscheidungen von Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen als vorrangig zu erachten sei. Kinderinteressen sollen so stärker berücksichtigt werden. Dieser Verpflichtung ist Deutschland, unter anderem durch die fehlende Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz, bis heute nicht ausreichend nachgegangen – trotz nachdrücklicher Aufforderung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes. In der gegenwärtigen Fassung des Grundgesetzes werden Kinder zwar erwähnt, aber nicht als Rechtssubjekte behandelt (Art. 6 Abs. 2).  Hinderlich für eine Änderung dessen waren bisher Stimmen, die die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlich gesicherten Förderung der Kinderrechte in Deutschland in Frage stellen. Anhand dreier Grundaussagen dieser von Erwachsenen getragenen Debatte wird Handlungsbedarf bestritten:

Der Formulierungsvorschlag des Aktionsbündnisses Kinderrechte für die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz orientiert sich an folgenden Punkten:


a) Vorrang des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen;
b) Recht des Kindes auf Anerkennung als eigenständige Persönlichkeit;
c) Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung;
d) Recht des Kindes auf Schutz, Förderung und einen angemessenen Lebensstandard;
e) Recht des Kindes auf Beteiligung in den es betreffenden Angelegenheiten und die Verpflichtung zur Berücksichtigung seiner Meinung, entsprechend Alter und Entwicklungsstand;
f) Verpflichtung des Staates, für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen

1. Die Rechte der Kinder seien bereits mit den allgemeinen Menschenrechten abgedeckt

Menschenrechte sind im Grundgesetz verankert. Sie gelten grundsätzlich für Menschen jeden Alters, weil davon ausgegangen wird, dass alle Menschen gleichwertig sind. Kinder befinden sich allerdings in einer Lebenssituation, in der sie besonders verletzbar sind. Auf dem Weg in die eigene Selbstständigkeit sind sie in ihrem Bedürfnis nach Förderung, Schutz und Betreuung nämlich auf Erwachsene angewiesen und befinden sich somit in einem asymmetrischen Abhängigkeitsverhältnis. Kinder sind auch durch ihre schwache Rechtsstellung vielerorts verwundbarer, beispielsweise in Bezug auf Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und Bildungschancen. Da Kinder im deutschen Grundgesetz bisher lediglich als Objekte der elterlichen Fürsorge gelten, können sie ihre Rechte nicht selbst einfordern. Im Gegensatz dazu würdigt die Kinderrechtskonvention Kinder als Menschen mit eigenen Rechten und definiert sie nicht nur über ihre Erziehungsberechtigten. Somit erachtet die Kinderrechtskonvention Kinder als Subjekte der Selbstbestimmung und erkennt nichtsdestotrotz den Aspekt ihrer Sonderstellung im gesamtgesellschaftlichen Kontext an; Erwachsenen und Regierungen obliegt nämlich die Verantwortung, Kindern den Zugang zu ihren Grundrechten zu ermöglichen. Dieser Zugang wäre zum Beispiel gegeben, so UNICEF Deutschland, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung kindgerechter Anlauf- und Beschwerdestellen auf lokaler Ebene bestehen würde. An diese könnten sich Kinder dann selbst wenden. Ein ernster Umgang mit Beschwerden würde das Selbstbild der Kinder als Träger eigener Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention bekräftigen.

2. Die Situation von Kindern in Deutschland sei zufriedenstellend

Häufig wird die Situation von Kindern in Deutschland als zufriedenstellend befunden. Diese Ansicht impliziert den Vergleich mit Ländern, in denen die Situation von Kindern schlechter erscheint als hierzulande. Die unübersehbaren Missstände in Bezug auf Kinderrechte in Deutschland werden somit relativiert und bisweilen durch den Vergleich mit anderen Ländern sogar positiv hervorgehoben. Dadurch wird allerdings ignoriert, dass in Deutschland 21 % aller Kinder „dauerhaft oder wiederkehrend in Armutslagen“ leben.  Dies hat weitreichende Folgen: laut einer Studie von 2016 sind arme Kinder häufiger sozial isoliert, gesundheitlich beeinträchtigt und ihre gesamte Bildungsbiografie ist deutlich belasteter. Außerdem sei im Vergleich zu 2011 die Anzahl der Familien gestiegen, die auf eine staatliche Grundsicherung angewiesen sind. Bereits der Staatenbericht des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes von 2014 äußerte sich besorgt über die Zunahme der Kinderarmutsrate in Deutschland. Dabei übte der UN-Ausschuss insbesondere Kritik an den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskürzungen, die bei der Missachtung von Pflichten durch Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld vollzogen werden. Leistungskürzungen haben eine besonders große Auswirkung auf den Lebensstandard von Kindern.

Die derzeitige Situation der Kinder kann nur beispielhaft dargestellt werden, da es bisher kein Datenerhebungssystem gibt, welches eine umfassende Bewertung der politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention erlaubt. Zwar werden öffentliche Einrichtungen, wie etwa das Statistische Bundesamt, damit beauftragt entsprechende Daten zu erheben; seit 2015 gibt es zudem die unabhängige Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte, mittels derer die Umsetzung der Richtlinien überwacht werden soll. Laut UNICEF Deutschland herrscht jedoch auf Regierungsebene weder Einigkeit darüber, welche Daten von Relevanz seien, noch existiert eine Koordinationsstelle, welche die Daten systematisch zusammenführt. Erst eine Verbesserung der Datenerhebung könnte die Wirkung politischer Maßnahmen sichtbar machen und die tatsächliche Situation der Kinder in Deutschland aufzeigen.

3. Eine Grundgesetzänderung führe zur Schwächung der Elternrechte

Eine Familie aus Chile, Vater, Mutter und zwei Kinder stehen im Wintergarten. Im Hintergrund ist ein Wald zu sehen.
Eine Stärkung der Kinderrechte und ihre Verankerung im Grundgesetz ist nicht zwingend gleichbedeutend mit einer Schwächung der rechtmäßigen elterlichen Autorität. (Foto: Helena Carpio/IRIN)


Im Grundgesetz werden Kinder bisher lediglich als Objekte der elterlichen Pflege und Erziehung sowie des staatlichen Schutzes genannt. Gegner einer Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz argumentieren, dass Verfassungsänderungen, mittels derer Kinder explizit als Subjekte eigener Rechte kodifiziert werden, die rechtmäßige elterliche Autorität gefährden.  Eltern- und Kinderrechte müssen jedoch nicht im Widerspruch zueinander stehen. Sie können sich ergänzen. Denn mehr Rechte für Kinder muss nicht zwangsläufig weniger Rechte für Eltern heißen. Kinder als Subjekte im Grundgesetz zu verankern würde bedeuten, dass bei politischen Entscheidungen, die Kinder betreffen, auch deren Perspektive berücksichtigt werden müsste. Die Festschreibung der Kinderrechte im Grundgesetz kann also vielmehr als Chance für Eltern gesehen werden, die Rechte Ihrer Kinder gegenüber dem Staat effektiv durchzusetzen.


Signal an die Gesellschaft

Die kontroverse Debatte um die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz ist symptomatisch für den gesellschaftlichen Status des Kindes in Deutschland. Die Bedingungen für gutes Aufwachsen von Kindern in Deutschland haben sich seit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention zwar verbessert, allerdings werden politische Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls noch immer nicht als selbstverständlich betrachtet. Die explizite verfassungsrechtliche Verankerung von Kinderrechten ist nur eine von vielen Vorschlägen, die UNICEF Deutschland zur Verbesserung der Situation von Kindern vorlegt. Dennoch könnte die Kodifizierung eine gesellschaftliche Signalwirkung schaffen, die gegenwärtige Annahmen über Kinderrechte politisch herausfordert und Kinderrechte in Deutschland ernst nimmt. Selbstverständlich muss die oft als Symbolpolitik bezeichnete verfassungsrechtliche Verankerung dabei an eine Politik der Tat geknüpft werden.

Alexandra Wiese

Hier gelangen Sie zum Koaltionsvertrag 2018.


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