Klima der Kriminalisierung
Auf der ganzen Welt protestieren Menschen vermehrt für konsequenteren Klimaschutz. Zeitgleich steht die Versammlungsfreiheit in vielen Ländern unter Druck. In Deutschland macht das Bündnis ‚Letzte Generation‘ seit 2022 vor allem mit Sitzblockaden auf Straßen, aber auch Aktionen in Museen oder Störungen des Flugbetriebs auf die Dringlichkeit der Klimakrise aufmerksam. Die umstrittenen Protestformen haben in den vergangenen Monaten hitzige Debatten ausgelöst.
Mit ihrem zivilen Widerstand will die Gruppe darauf aufmerksam machen, dass mangelnder Klimaschutz die Grundrechte der kommenden Generation einschränkt und verweist dabei auf Artikel 20a des Grundgesetzes. Sie fordert effizientere Maßnahmen zum Klimaschutz, konkret ein Tempolimit von 100 km/h zur Vermeidung von 6,7 Millionen Tonnen C02, bezahlbaren Nahverkehr sowie einen Gesellschaftsrat, der Maßnahmen erarbeitet, wie Deutschland die Nutzung fossiler Rohstoffe bis 2030 sozial gerecht beenden kann.
Ist die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung?
Im Auftrag des Bayerischen Landeskriminalamts und der Zentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus der Generalstaatsanwaltschaft München wurden am 24. Mai 2023 bei einer bundesweiten Razzia 15 Wohnungen und Geschäftsräume der Letzten Generation durchsucht. Der Tatvorwurf lautete „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ nach Paragraf 129 des Strafgesetzbuchs. Dafür müssen zwei wesentliche Merkmale erfüllt sein: Eine Gruppe muss eine auf Dauer angelegte Struktur haben und ihr Zweck muss auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass eine Vereinigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Während verschiedene Politikerinnen und Politiker sich mit drastischen Worten gegen die Letzte Generation aussprachen, Bundeskanzler Olaf Scholz die Straßenblockaden als „völlig bekloppt“ einstufte oder Alexander Dobrindt vor der Entstehung einer „Klima-RAF“ warnte, stieß international auch das staatliche Vorgehen auf Kritik. UN-Generalsekretär António Guterres betonte auf einer Pressekonferenz am 25. Mai die Bedeutung von Klimaaktivisten und ließ über seinen Sprecher Stéphane Dujarric verlauten: „Klimaaktivisten – angeführt von der moralischen Stimme junger Menschen – haben ihre Ziele auch in den dunkelsten Tagen weiterverfolgt. Sie müssen geschützt werden, und wir brauchen sie jetzt mehr denn je.“ Ohne sie wären die weltweiten Klimaziele bereits außer Reichweite, so Dujarric. Zugleich hätten Regierungen trotz des Grundrechts auf friedliche Demonstrationen die Verantwortung, Gesetze durchzusetzen und die Sicherheit zu gewährleisten.
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International verurteilte die Razzia gegen die Letzte Generation. Der Vorwurf einer kriminellen Vereinigung ermögliche schwere Eingriffe in die Grundrechte. Amnesty beklagte auch, dass der Vorwurf bereits als Tatsache hingestellt wurde.
Zwischen regulärem Strafverfahren und unzulässiger Kriminalisierung: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit als Menschenrecht
Sitzblockaden sind grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Erst wenn eine Versammlung in ihrer Gesamtheit unfriedlich oder von der Polizei aufgelöst wird, entfällt der Schutz der Versammlungsfreiheit. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einer Sitzblockade im öffentlichen Straßenraum aber auch unrechtmäßig sein und als Nötigung eingestuft werden. Über die Strafbarkeit der Teilnehmenden entscheiden die Gerichte.
Eine Prüfung der Berliner Senatsjustizverwaltung hat Mitte Juli ergeben, dass es sich bei den Aktivitäten der Letzten Generation in Berlin nicht um eine kriminelle Vereinigung handelt. Generell erfahren die Protestformate der Gruppe jedoch eine zunehmende staatliche Einschränkung und Kriminalisierung – zum Beispiel durch Allgemeinverfügungen, die Festklebeaktionen vorab verbieten, oder präventive Ingewahrsamnahmen.
Das bietet Anlass, den Blick um eine völkerrechtliche Perspektive zu erweitern: Auch Art. 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) sowie Art. 21 bzw. Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR, UN-Zivilpakt) schützen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Als störende, aber friedfertige Proteste, sind Sitzblockaden in der Regel also auch menschenrechtlich geschützt. Beeinträchtigungen Dritter, zum Beispiel durch Verkehrsbehinderungen, heben den Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht auf.
Wie definiert man rechtmäßigen friedlichen Protest?
Weltweit sind Repressionen gegenüber Protestbewegungen, die vor allem Sitzblockaden als Protest verwenden, gestiegen. Der UN-Menschenrechtsausschuss und der aktuelle UN-Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Clément N. Voule haben deshalb in den letzten Jahren wiederholt zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards im Umgang mit störenden Protestformaten aufgerufen.
Im Herbst 2021 legte Voule in einem Bericht über Klimaproteste vor der UN-Generalversammlung offen, dass es beim Einsatz für mehr Klimaschutz weltweit zu vielfältigen Einschränkungen hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gekommen ist. Er ruft Staaten dazu auf, zivilen Ungehorsam und gewaltfreie Aktionen im Kontext des Klimaschutzes zu ermöglichen – gerade in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Förderung von Klimagerechtigkeit. Straßenblockaden seien seit langem ein zentrales und legitimes Mittel des Protests sozialer Bewegungen auf der ganzen Welt, sagte Voule.
Im Kontext weltweiter Proteste, beispielsweise zur Unterstützung der Black-Lives-Matter-Bewegung, mahnt der UN-Menschenrechtsausschuss im Juli 2020 Regierungen zur Einhaltung des UN-Zivilpakts. Der Ausschuss verwies auch darauf, dass Regierungen Proteste nicht durch "allgemeine Verweise auf die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder ein nicht spezifiziertes Risiko möglicher Gewalt" verbieten dürften. Diese neue Auslegung des Zivilpaktes erstreckt sich außerdem auch auf digitale Aktivitäten.
Gemäß Art. 21 des UN-Zivilpaktes sind staatliche Beschränkungen dann legitim, wenn sie „im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“. Alle Beschränkungen müssen jedoch von Fall zu Fall entschieden und den Anforderungen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss und das Bundesverfassungsgericht führen aus, dass von privaten Einrichtungen und der breiteren Gesellschaft erwartet werden kann, ein gewisses Maß an Störungen infolge der Ausübung dieses Rechts auszuhalten.
Rückbesinnung auf menschenrechtliche Errungenschaften
Die UN erkennen die Achtung und Gewährleistung des Rechts auf friedliche Vereinigung und Versammlung als existentiellen Bestandteil einer aktiven Zivilgesellschaft an. Menschen haben das Recht, friedlich zu demonstrieren. Regierungen sollten das Völkerrecht respektieren und ihnen dies gestatten. Gemäß den zuständigen regionalen und universalen Menschenrechtsgremien dürfen Staaten konkrete, von den Protesten ausgehende Störungen im Einzelfall und in verhältnismäßiger Weise begrenzen.
Ab wann Formen des Klimaprotests strafbar sind, ist in der Justiz aktuell umstritten. Ihre Verhältnismäßigkeit unter Beachtung einschlägiger internationaler Regelwerke ist streng zu prüfen. Der Freiheitsentzug von Protestierenden darf dabei nur äußerst zurückhaltend angewendet werden. Unabhängig davon, wie man zu Klimaschutzmaßnahmen steht – in Zeiten sich verschärfender Krisen muss der Schutz der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit allen ein Anliegen sein.
Alexa Knapp